Satzung


satzung    

Satzung der Incos e.V.

§ 1

Der Name des Vereins ist INCOS Interessengemeinschaft Comic Strip e.V.

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 3

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 4

Der Verein bezweckt die kritische Beschäftigung mit dem Phänomen Comic Strip in all seinen Erscheinungsformen und Wirkungsbereichen und damit den Zusammenschluss der daran interessierten Personen. Er erstrebt ferner die Verbindung zu gleichartigen ausländischen Vereinigungen. Insbesondere wird die eingehende Beschäftigung mit allen in deutscher Sprache erschienenen einschlägigen Veröffentlichungen angestrebt. Der schriftliche und mündliche Gedankenaustausch der Mitglieder wird durch die Herausgabe von Publikationen und Veranstaltung von Mitgliedertreffen gefördert.

§ 5

Der Verein verfolgt weder wirtschaftliche noch weltanschauliche oder politische Ziele. Er ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Mitteln des Vereins weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Die Tätigkeit aller Mitglieder von Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.

§ 6

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) korporative Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Zu a)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden; bei allen Personen unter 18 ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auf dem Mitgliedsantrag erforderlich.

Zu b)
Korporative Mitglieder können juristische Personen, Behörden und sonstige Institutionen werden. Die Beiträge werden von Fall zu Fall vereinbart und sollen entsprechend der Bedeutung des betreffenden Mitgliedes über den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder liegen.

Zu c)
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 7

Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Daraufhin ist dem Mitglied die Mitgliedskarte zuzustellen. Der Vereinsbeitritt ist zu jedem Quartalsanfang möglich.

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod bei natürlichen Personen bzw. Untergang bei anderen Mitgliedern,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages einen Monat nach Fälligkeit.

Zu b)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bzw. den Geschäftsführer mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zu jedem Quartalsende.

Zu c)
Ausgeschlossen kann jedes Mitglied werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wegen
ca)
groben Verstoßes gegen die Vereinsziele,
cb)
schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, sowohl innerhalb desselben wie in der Öffentlichkeit.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor Beschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Dies hat schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Geschäftsführer zu geschehen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grunde auch immer, erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein unbeachtlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zur Rechtswirksamkeit der Beendigung. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; außerdem, wenn der Vorstand dies beschließt oder
15 % der Mitglieder dies verlangen. Im letzteren Fall findet die Versammlung innerhalb von zwei Monaten statt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vorher. Wegen der räumlichen Ausdehnung des Vereins werden Beschlüsse über Vorstandswahlen und Satzungsänderungen nur schriftlich gefasst.

§ 11

Für die schriftlichen Abstimmungen der Mitglieder (siehe § 10) gilt die Bestimmung des § 32, Abs. 2 BGB nicht. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn bei Vorstandswahlen die Hälfte, bei Satzungsänderungen drei viertel der eingegangenen schriftlichen Erklärungen der Mitglieder zustimmend ausgefallen sind. Mitglieder, die sich zu dem Beschluss (innerhalb einer Frist von 14 Tagen) nicht erklären, werden hinsichtlich ihrer Stimme als Stimmenthaltung gewertet. Über das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung muss vom Vorstand ein Protokoll angefertigt werden, das beim Amtsgericht einzureichen ist. Dieses Protokoll gilt als Unterlage gemäß §§ 59, Abs. 2, Ziff. 2; 67, Abs. 1 Satz 2; 71, Abs. 1 Satz 3 BGB.

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, sonst von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied geleitet. Diese zuletzt genannte Wahl führt das an Jahren älteste Mitglied durch. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmvertretungen nicht anwesender Mitglieder sind möglich. Ein Mitglied kann jedoch nur drei nicht anwesende Mitglieder vertreten. Es wird offen abgestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

§ 14

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Aufstellung der Kandidaten für die Vorstandswahl,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Unterbreitung von Vorschlägen für die Arbeit des Vereins und Abstimmung
über dieselben,
g) Abstimmung über sonstige der Mitgliederversammlung satzungsgemäß
vorbehaltene Aufgaben,
h) Abstimmung zu sonstigen Punkten der Tagesordnung.

Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden; über deren Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15

Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, gilt bei allen Abstimmungen ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

§ 16

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der gesamten Mitgliederschaft in schriftlicher Abstimmung getrennt auf zwei Jahre gewählt werden (siehe auch § 11). Für die Wahl bestellt der bisherige Vorstand einen Wahlleiter. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Schriftführer,
d) Kassierer,
e) Beirat.

Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Dies ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der auch Mitglied des Vorstandes sein kann, jedoch nicht 1. oder 2. Vorsitzender. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur neuen Wahl im Amt.

§ 17

Dem Vorstand obliegt:

a) Vorbereitung von Clubveranstaltungen,
b) Beschlussfassung über den Arbeitsplan des Vereins,
c) Anstellung von bezahlten Arbeitskräften,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) sonstige wichtige Entscheidungen, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt.

§ 18

Der Vorstand hält mindestens einmal im Jahr Sitzungen ab, sonst bei Bedarf oder auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes. Zur Berichterstattung und Information kann der Vorstand Dritte, insbesondere den Geschäftsführer, hinzuziehen.

Den Vorstandssitzungen muss eine Ladungsfrist von 14 Tagen vorangehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, sonst von einem zu wählenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung wird Protokoll geführt. Eine Abschrift desselben ist binnen vier Wochen allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege Beschlüsse herbeiführen. Hierzu verschickt der 1. Vorsitzende Rundschreiben an alle Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder innerhalb von zwei Wochen an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen.

§ 19

Der Vorstand ist berechtigt, falls für die Besetzung bestimmter Ämter innerhalb seiner Mitglieder die erforderlichen Fachkräfte fehlen, sich durch Zuwahl von zwei bis drei weiteren, insoweit stimmberechtigten Mitgliedern, zu ergänzen. Diesbezügliche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Dasselbe Ergänzungsrecht hat der Vorstand im Falle des Ausscheidens einzelner Mitglieder.

§ 20

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten, die aus Handlungen von Mitgliedern im Namen des Vereins ohne Auftrag und Billigung des Vorstandes entstehen. Für alle übrigen Verbindlichkeiten haftet er nur im Rahmen des Vereinsvermögens.

§ 21

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, die der Vorstand der betreffenden Person anträgt.

§ 22

Über die Verleihung von Auszeichnungen erlässt der Vorstand eine besondere Regelung.

§ 23

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zu Abstimmungen sowie zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes berechtigt, sofern nicht das Alter folgende Einschränkung macht: In das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden können nur Mitglieder im Alter über 18 Jahre gewählt werden. Die korporativen Mitglieder sind zu Abstimmungen berechtigt, wobei der Vertreter des korporativen Mitgliedes nur eine Stimme besitzt. Korporative Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 24

Über die Auflösung des Vereins beschließt ausschließlich die gesamte Mitgliedschaft in schriftlicher Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main, die das anfallende Vermögen der INCOS nur gemeinnützigen Zwecken zuführt.

Diese Satzung wurde am 10.12.1977 errichtet.


Vereinsregistereintrag: Amtsgericht Charlottenburg, Nr. 4737 Nz

 
antrag